Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.1 Die Leistungen des Unternehmens DM Automobile Damir Mahmuzic (Neu- und Gebrauchtwagen-händler) werden ausschließlich auf der Grundlage dieser -allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht. Diese gelten mithin auch für alle -künftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich -vereinbart werden.

1.2 Der Verkäufer erbringt seine Leistungen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Auch bei abweichenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten ausschließlich die Bedingungen des Neu- und Gebrauchtwagenhändlers.

2. Vertragsschluss

2.1 Ein Vertrag mit dem Händler kommt durch die Einigung beider Parteien, im Zweifel durch die schriftliche Bestätigung des Neu- und Gebrauchtwagenhändlers, zustande.

2.2 Der Käufer ist an die Bestellung eines Gebrauchtwagens höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen gebunden. 

2.3 Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher -bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen bestätigt oder die Lieferung ausführt.

2.4 Der Verkäufer ist verpflichtet, den Besteller/Käufer unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung/ das Angebot zum Kauf eines Neu- oder Gebrauchtwagen-s nicht annimmt.

3. Übertragung von Rechten
und Pflichten des Käufers

Die Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers/ des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Neu- und Gebrauchtwagenhändlers.

4. Zahlung

4.1 Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes bzw. des -Fahrzeugs und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung sofort zur Zahlung fällig.

4.2 Gegen Ansprüche des Neu- und Gebrauchtwagenhändlers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurück-behaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

4.3 Zahlungsmodalitäten: Der Besteller/Käufer kann per Überweisung, Rechnung, Barzahlung seiner -Zahlungspflicht nachkommen.

5. Lieferung und Lieferverzug

5.1 Liefertermine und Fristen, die unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Die Fristen beginnen mit -Vertragsabschluss.

5.2 Der Besteller/Käufer kann 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen 2 Wochen, nach Fälligkeit eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Neu- und Gebrauchtwagenhändlers auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Für den Zugang der Willenserklärung gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches.

5.3 Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Besteller/Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der 10-Tages-Frist eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. 

5.4 Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

5.5 Wird dem Verkäufer, während er sich im Verzug befindet, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.

5.6 Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger, d.h. fälliger Lieferung eingetreten wäre.

5.7 Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Neu- und Gebrauchtwagenhändler bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.

5.8 Höhere Gewalt oder beim Händler oder dessen Lieferanten eintretende Betriebs-störungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum -vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Klausel 5 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

5.9 Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

6. Abnahme

Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungs-anzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Neu- und Gebrauchtwagenhändler von seinen gesetzlichen Rechten -Gebrauch machen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der dem Gebrauchtwagenhändler aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.

7.2 Dem Erwerber ist es streng verboten, das bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorliegende Anwartschaftsrecht/den Kaufgegenstand in jedweder weise zu veräußern oder in sonstiger Weise zu belasten oder Verfügungen zu treffen. Sollte der Erwerber entgegen dieser Klausel 7.2. über das Anwartschaftsrecht/den Kaufgegenstand verfügen, so vereinbaren die Parteien bereits bei Abschluss des Kaufvertrages zwischen dem Händler und dem Besteller/Käufer, dass die vertraglichen Ansprüche des Bestellers/Käufers gegen den vermeintlichen Zweiterwerber, in Höhe der zu erbringenden Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag mit dem Neu- und Gebrauchtwagenhändler an diesen automatisch vertraglich abgetreten werden. Der Neu- und Gebrauchtwagenhändler kann die vertragliche Abtretung ausschlagen, sofern diese für ihn nachteilig ist.

7.3 Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder -selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für -Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im- -Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

7.4 Auf Verlangen des Käufers ist der Neu- und Gebrauchtwagenhändler zum Verzicht auf den Eigentums-vorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende -Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden -Geschäfts-beziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

7.5 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem -Verkäufer zu.

7.6 Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer nach einer angemessenen Frist vom Kaufvertrag zurücktreten.

8. Sachmängelhaftung

8.1 Ansprüche des Besteller/Käufers wegen Sachmängeln verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.

8.2 Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von Nutzfahrzeugen unter Ausschluss jeglicher Sachmängel-haftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerb-lichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Im Zweifel wird eine Gewerbliche Tätigkeit bei einer der genannten Vertragsparteien widerleglich -vermutet.

8.3 Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches unberührt.

8.4 Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt Folgendes:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer ausschließlich beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den -Eingang der Anzeige auszuhändigen.

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit -Zustimmung der Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächst- -gelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet.

c) Ersetzte Teile werden bis zur Vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers.

d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

9. Haftung

9.1 Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Klausel 5 abschließend geregelt.

9.2 Der Händler haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Händler ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist -jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Händler in demselben Umfang.

9.3 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (9.2) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

10. Schiedsgutachterverfahren

Das Schiedsgutachterverfahren gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5t.

10.1 Führt der Kfz-Betrieb das Zeichen „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag – mit Ausnahme über den Kaufpreis – die für den Sitz des Verkäufers zuständige Schiedsstelle für das Kfz-Gewerbe anrufen. Die Anrufung muss schriftlich und unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes, erfolgen.

10.2 Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht aus-geschlossen.

10.3 Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

10.4 Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.

10.5 Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist.
Wird der Rechtsweg während eines Schiedsgerichtsverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

10.6 Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.

11. Sonstige Bestimmungen

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12. Gerichtsstand 

Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Parteien ist, soweit zulässig, ausschließlich der Sitz des Neu- und Gebrauchtwagenhändlers.

Stand: 3. Oktober 2021